Bayern: Besonderes Kirchgeld auch bei Lebenspartnerschaften

Das „besondere Kirchgeld“ ist eine Kirchensteuer in Deutschland, die bei der Anwendung des Ehegattensplittings erhoben werden kann: ist der geringerverdienende Partner oder die Partnerin nicht Mitglied eine anerkannten Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft, kann diese Sondersteuer erhoben werden (genaueres, auch Sonderregelungen der einzelnen  Länder, z.B. bei Wikipedia).

Nachdem nun offenbar auch in Bayern Lebenspartnerschaften, also eingetragene, gleichgeschlechtliche Zweierpartnerschaften, rechtlich akzeptiert sind (siehe z.B. Informationen des Lesben- und Schwulenverbandes), und auch das Ehegattensplitting seit 2013 angewendet werden darf (siehe Wikipedia), soll nun mittels eines neuen Gesetzentwurfes, unterstützt von CSU, SPD und freien Wählern (Beschlußempfehlung) im Staatsausschuß für Staatshaushalt und Finanzfragen (Landtag, Drucksachen und Protokolle), auch das besondere Kirchgeld erhoben werden.

Dem Gesetzentwurf zufolge sollen „die Regelungen […] betreffend Ehegatten und Ehen […] auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften“ angewendet werden. Weiterhin wird festgelegt, daß das neue Gesetz „für die Veranlagungszeiträume 2001 bis 2013 in allen Fällen anzuwenden [ist], in denen die Kircheneinkommensteuer noch nicht bestandkräftig festgesetzt ist.“. In diesen Fällen kann also eine Erhebung des besonderen Kirchgelds bis zurück ins Jahr 2001 fällig werden.

Quelle: Landtag, Drucksachen und Protokolle